Startseite Kontaktformular Telefon Menü
Abfallwirtschaft Landkreis Waldshut

Für Gewerbetreibende

Allgemeine Infos - Definition Gewerbe

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Hieraus ergeben sich die folgenden Merkmale:
  • nach außen gerichtete Tätigkeit,
  • selbständige (nicht freiberufliche) Tätigkeit,
  • planmäßig auf Dauer angelegt,
  • Gewinnerzielungsabsicht und
  • keine generell gegen das Gesetz (gesetzliches Verbot) oder die guten Sitten verstoßende Tätigkeit.
Jeder Gewerbebetrieb und Privathaushalt ist nach § 3 i.V.m. § 9 Abs. 5 Nr. 2 Abfallwirtschaftssatzung verpflichtet, mindestens einen 40l-Müllbehälter zu nutzen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Veranlagung, wie z. B. eine Müllgemeinschaft mit einem Nachbargrundstück oder angrenzendem Gewerbebetrieb oder ein eigener Restmüllbehälter. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die anderen Teilnehmer der Müllgemeinschaft im selben Haus wohnen oder im benachbarten Haus derselben Straßenseite. Mit Nachbarn, die gegenüber wohnen, ist eine Müllgemeinschaft nicht möglich.
Jeder Haushalt/Gewerbebetrieb (Haupt- und Nebengewerbe) unterliegt gemäß Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Waldshut dem Anschluss- und Benutzungszwang. Die Jahresgebühr für den gemeinsam genutzten Behälter wird nur einmal erhoben. Eine alleinige Restmüll-Entsorgung durch die blauen Müllsäcke des Landkreises Waldshut ist nicht gestattet.

Gebühren

Unsere Müllgebühren setzen sich aus einer Jahresgebühr und einer Leerungsgebühr zusammen. Mit der Jahresgebühr werden die Fixkosten der Abfallwirtschaft, z.B. die Kosten für die Recyclinghöfe, die Wertstoff- und Schadstoffsammlungen, die Grünkompostierungs- sowie die Verwaltungskosten gedeckt. Die Jahresgebühr richtet sich nach der Größe des verwendeten Müllbehälters. Mit der Leerungsgebühr werden die Kosten für das Einsammeln, Transportieren und Entsorgen der bereitgestellten Abfälle erhoben.
Mit diesem Müllgebührensystem hat man es selbst in der Hand, wann und wie oft der Mülleimer zur Leerung bereitgestellt wird. Aus Hygienegründen werden jedoch 10 Mindestleerungen veranschlagt und auch automatisch berechnet.
Bei Gewerbebetrieben/Institutionen treten an die Stelle der Haushalte sogenannte Einwohnergleichwerte, aus denen sich die Gebühren dann errechnen. Dieser ergibt sich je nach Branche und Anzahl der Beschäftigten nach folgender Berechnungsgrundlage:

Ansprechpartner

Gewerbetreibende allgemein
  • Frau Sandra Schmidt
    Tel. 07751 / 86-5424,
  • Frau Carmen Elbert
    Tel. 07751 / 86-5422,
 
Entsorgungsnachweise
  • Herr Thomas Kuhn
    Tel. 07751 / 86-5403,
  • Frau Martina Mutter
    Tel. 07751 / 86-5404,
Art des Gewerbebetriebs / der EinrichtungJe Beschäftigtem / Platz / Bett / ZimmerFaktor Einwohnergleichwert
Altenheime, Kinderheime, Wohnheime, Krankenhäuser u. ä. EinrichtungenJe Platz oder Bett0,5
Schulen und KindergärtenJe Person0,1
Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen u. a.Je 3 Beschäftigten1
Selbstständig Tätige der freien BerufeJe Beschäftigtem0,5
Selbstständige Handels-, Industrie- und VersicherungsvertreterJe Beschäftigtem0,5
Schank- und Speisewirtschaften, EisdielenJe Beschäftigtem4
Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sindJe Beschäftigtem2
Beherbergungsbetriebe, CampingplätzeJe 4 Betten1
Imbisswagen und -stubenJe Beschäftigtem4
Lebensmitteleinzel- und GroßhandelJe Beschäftigtem2
Sonstiger Einzel- und GroßhandelJe Beschäftigtem0,5
Nahrungsmittelerzeugungsbetrie be (z. B. Bäckereien, Metzgereien)Je Beschäftigtem2
Industrie, Handwerk und übrige GewerbeJe Beschäftigtem0,5
Schwimmbäder, Friedhöfe sowie Vereins- und Bürgerhäuser, Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftungen, Gästehäuser/Saisonunterkünfte und sonstigeSchwimmbäder, Friedhöfe sowie Vereins- und Bürgerhäuser, Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftungen, Gästehäuser/Saisonunterkünfte und sonstige 
Bei Rückfragen zu den Gebühren Ihres Gewerbebetriebs wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner.

Entsorgungsnachweise

Für Fragen zu Entsorgungsnachweisen kontaktieren Sie bitte unsere Ansprechpartner.

Die Biotonne im Gewerbebetrieb

Sowohl Privathaushalte, als auch Gewerbetreibende, die im Landkreis Waldshut Abfallgebühren bezahlen, dürfen die Biotonne bestellen. Voraussetzung: Sie sind an das Hausmüllsystem des Landkreises angeschlossen.
Bei der gewerblichen Entsorgung von organischen Abfällen ist grundsätzlich das Nachfolgende zu beachten.

Geltungsbereich

Geltungsbereich für die nachgenannten Vorschriften sind
  • Gaststätten
  • Krankenhäuser
  • Altenheime
  • Andere Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung
  • Gewerblicher Bereich, z. B. Lebensmitteleinzelhandel
  • Schulen; mit einer Ausnahme: Schulen, die ihre Schulküche für Unterrichtszwecke nutzen, dürfen die Biotonne für haushaltsübliche Mengen Bioabfall, wie in jedem anderen privaten Haushalt auch, nutzen.

Betroffene Abfälle

Von den Vorschriften betroffen sind sämtliche Speisereste, die Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, insbesondere
  • Fleischerzeugnisse
  • Milcherzeugnisse
  • Erzeugnisse aus Eiern
Da Küchen – und Speiseabfälle in nicht haushaltsüblichen Mengen, die Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, ein ständiges und hohes Risiko für den Ausbruch von Krankheiten oder Tierseuchen sowie deren Verbreitung darstellen, müssen diese getrennt von anderen Abfällen gesammelt und entsorgt werden.

Eine Beseitigung dieser Abfälle über die Biotonne ist lt. Abfallwirtschafssatzung § 4, Absatz 2, Ziffer 4 nicht zugelassen. Diese müssen über entsprechende Fachfirmen wie z.B. ReFood, Alba, Pigfit usw. entsorgt werden. Es muss nachweislich eine geordnete Speiseabfallentsorgung vorhanden sein durch die Vorlage eines gültigen, dauerhaften Vertrages mit einem der vorgenannten zugelassenen Speiseresteverwerter.

Die Nutzung einer gewerblichen Biotonne ist nur zulässig, wenn eine zusätzliche Abfalltonne für Speisereste vorhanden ist. Die Biotonne dient in diesem Fall als Ergänzung für die pflanzlichen Bioabfälle, wie z. B. Obstreste, Gemüsereste, Reste vom Salatputzen etc.

Rechtsvorschriften

1. Hygieneverordnung VO (EG) 1069/2009
  • regelt Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind.
  • unmittelbare Gültigkeit in allen EU-Mitgliedsstaaten
  • Prävention der Verbreitung von Krankheitserregern
  • regelt Dokumentationspflichten, Entsorgung und Umgang mit tierischen Nebenprodukten
  • durch zugelassene Entsorgungsunternehmen

2. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
  • getrennte Haltung und Sammlung der Küchen- und Speiseabfälle von anderen Abfällen

3. Abfallwirtschaftssatzung § 4, Absatz 2, Ziffer 4, Ausschluss von der Entsorgungspflicht
  • Außerdem sind von der Abfallentsorgung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ausgeschlossen: Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, die nicht von der Verordnung (EG) 1774/2002 oder im Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (TierNebG) erfasst werden, aber dennoch in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt werden können,
Weitere Informationen zur Biotonne finden Sie unter Abfallarten / Biotonne . Die Abfuhrtermine finden Sie unter der Rubrik Müllkalender.
Unsere Abfallberater stehen zudem für weitere Informationen bei gewerblichen Biotonnen gerne zur Verfügung.

Blaue Tonne

Gewerbebetriebe können neben der normalen 240 l Tonne für Papier, Pappe und Kartonage auch einen 1.100 l Container bestellen. Die Bestellung des 1.100 l Containers ist grundsätzlich ab einer Restmüllgefäßgröße von 120 l möglich. Die kostenfreie Leerung erfolgt alle 4 Wochen. Leerungstermine für Ihren Abfuhrbezirk finden Sie unter der Rubrik Müllkalender. Weitere Informationen zur Blauen Tonne können Sie unter Abfallarten / Blaue Tonne einsehen.

Gelbe Säcke

Gewerbetreibende müssen ihren Bedarf an Gelben Säcken direkt bei Firma Remondis bestellen. Tel. Remondis Tel.: 0800 122 32 55
Weiterführende Informationen zu den Gelben Säcken finden Sie unter Abfallarten / Gelber Sack . Die Abfuhrtermine können Sie unter der Rubrik Müllkalender einsehen.